SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub (Stellvertreter/in)

Monica99, Thursday, 20.12.2018, 17:41 (vor 1954 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik,

das ergibt sich für mich aus dem gesetzlichen Sachverhalt des § 177,1. Die stellvertretenden Mitglieder vertreten die Vertrauensperson.

Nein!!!!! So stimmt es nicht. Sie vertreten zwar die hier verhinderte VP. Aber, wenn der Stelli entweder im Rahmen der Verhinderungsvertretung oder §178 ins Mandat kommt, nimmt sie dieses eigenständig/ eigenverantwortlich im vollen Umfang mit allen Rechten und Pflichten einer Vertrauensperson wahr.

178,1Die Vertrauensperson kann die Stellies unter bestimmten Voraussetzungen heranziehen, d.h. ob und inwieweit sie dieses Instrument zur Handlungsfähigkeit der SBV nutzt, entscheidet sie und nicht die Stellvertreter/innen.

Stimmt!!

Die stellvertretenden Mitglieder handeln als Vertretungen und erhalten das Mandat von der Vertrauensperson entweder durch Heranziehung oder Verhinderungsvertretung.

Wir unterschreiben auch mit "in Vertretung" d.h. die Verantwortung für unser Handeln fällt auch auf die Vertrauensperson zurück, weil wir kein eigenständiges Mandat haben, so wie ich es verstehe.

FALSCH siehe oben!! Der Stelli handelt eigenständig und die VP ist hier dann nicht weisungsbefugt. Sie kann eine vom Stelli getroffene Entscheidung dann nicht aufheben bzw als nichtig zu erklären. Bedeutet, selbst wenn in dieser Zeit ein Stelli einer Kündigung zustimmt, kann die Vertrauensperson diese Zustimmung nicht zurückziehen. Gleiches gilt für Aussagen des Stelli in einer BR/PR Sitzung. Denn der Stelli entscheidet eigenständig /-verantwortlich und NICHT im Auftrag.

Wenn also die Vertrauensperson die SBV für geschlossen erklärt, hat erst einmal diese das zu verantworten.

Stimmt!! Aber sie kann nicht das gewählte Organ, als die Schwerbehindertenverzretung schließen. Dieses würde bedeuten, dass sie das gewählte Organ (incl. der gewählten Stelli) suspendiert.

Sie kann nur sagen, das SBV Büro ist für eine gewisse Zeit nicht besetzt. Muss dann aber sich als Nichtverhindert (weil der Grundsatz Urlaub/ Krankheit idR gilt = verhindert) erklären und mitteilen wie die SBV erreichbar ist.

Im Rahmen der Verhinderungsvertretung oder §178 hat der Stelli das Recht das SBV Büro nutzen zu können, da s.o. er alle Rechte und Pflichten hat.

--
mfg Monica


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