SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub (Stellvertreter/in)

Cebulon, Monday, 17.12.2018, 23:40 (vor 1957 Tagen) @ RalleHH

Jetzt hat der Amtsinhaber im Weihnachtsbrief mitgeteilt, dass die SBV vom 24.12 bis 02.01.19 geschlossen ist. Ich glaube nicht, dass das rechtens ist!

Hallo Ralle,

ich auch nicht. Halte dieses Gebaren vielmehr für vorsätzlichen Amtsmissbrauch bzw. für objektive Desinformation, sofern eines der stellv. Mitglieder der SBV im Dienst sein sollte in diesen 10 Tagen. Sind schließlich alle durch demokratische Wahlen legitimiert speziell für Verhinderungsvertretungen, egal ob das nun drei Tage oder drei Wochen sind. Sehe dies als plumpen Umgehungstatbestand gesetzlicher Verhinderungsvertretung nach § 177 Absatz 1 Satz 1 SGB IX - durchsichtig und dreist. Das wäre natürlich evtl. mal ein legitimes Thema für die nächste SB-Versammlung betreffs grober Missachtung des Wählerwillens ...

Das ist Lehrmeinung der SGB IX-Kommentare seit Jahren und Rechtsprechung aller Instanzen, auch wenn dies hier vereinzelt gerne mal ausgeblendet wird - warum auch immer ...

Der AG hat Wahlwerbung nur an der Bürotür der SBV genehmigt.

Eine derartige weitgehende Beschränkung einer SBV-Wahlwerbung halte ich in aller Regel für klar unzulässig und sehe darin eine Behinderung der SBV-Wahl. Liegt das Büro abseits, wo z.B. i.d.R. die sbM nicht regelmäßig vorbeikommen, kommt das im Ergebnis faktisch einem Totalverbot der Wahlwerbung nahe. Es würde den Amtsinhaber regelmäßig unzulässig begünstigen. Das würde folglich solche Wahlen m.E. generell anfechtbar machen wg. unzulässiger bzw. willkürlicher, da sachlich durch nichts zu rechtfertigende Vorgabe des AG. Dieses ist Beschneidung des passiven Wahlrechts mit Pro-Forma-Wahlwerbung, die niemand erreicht. Eine solche (wahlrechtliche) Berechtigung kommt dem Ar­beit­ge­ber nicht zu, hier überschreitet er weit seine Befugnisse. Das mag ja teils so sein am Bosporus bzw. Don, ist jedoch in einem demokr. Rechtsstaat verboten.

Gruß,
Cebulon


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