Neue Rechtslage? (Stellvertreter/in)

garda, Berlin, Friday, 21.12.2018, 13:04 (vor 1943 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

klasse recherchiert, super klargestellt. So wie ich Düwell verstanden habe, begründet er das mit dem "Urlaub" (um den es hier geht) aber nicht mit dem BTHG. Das mit dem BTHG bezieht sich m.E. nur auf einen Verhinderungsfall wegen "persönlicher Betroffenheit", oder? Düwell verweist vielmehr zur Begründung wegen Urlaub in Fußnote 13 u.a. auf LAG Berlin, 01.03.2005, 7 TaBV 2220/04, Rn. 22:

Genau, ich habe hier einfach den aktuellen Kommentartext zusammengefasst, der sich aus bisheriger Rechtslage und Änderung ergeben hat

"Ein Betriebsratsmitglied ist bei Abwesenheit wegen Urlaub, Erziehungsurlaub oder ähnlichem solange als verhindert anzusehen, wie es dem Betriebsratsvorsitzenden nicht positiv angezeigt hat, dass es ungeachtet der Abwesenheitssituation seine Betriebsratstätigkeit durchführen möchte."

Ganz genau so ist es auch bei der SBV und von dieser positiven Absicht ist ja im Ausgangsfall nun gar nichts zu lesen, also Verhinderung!

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion